Satzung

Vereinssatzung AG Radio Jazz Research

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „AG Radio Jazz Research e.V.“

2) Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist es, den Informations- und Meinungsaustausch zwischen den Mitgliedern des „AG Radio Jazz Research e.V.“ zu ermöglichen und zu fördern sowie als Infor­mationsmittler in der Öffentlichkeit zu wirken. Ziel der Arbeit ist es, die Bedeutung der Jazz­musik in Deutschland zu erhalten, zu fördern und zu verbreiten und Öffentlichkeitsarbeit für das Genre Jazz in Deutschland zu leisten. Der Vereinszweck wird u.a., aber nicht aus­schließlich erfüllt durch folgende Aufgaben und Tätigkeiten:

  • regelmäßige Treffen von Jazzjournalisten, -forschern, Club- und Festivalmachern zu organisieren,
  • musikwissenschaftliche und musiksoziologische Untersuchungen und Analysen der deutschen Jazzszene u.a. in ihrer Beziehung zu Rundfunk zu ermöglichen,
  • Ergebnisse solcher Untersuchungen und Analysen zu publizieren, dokumentieren und archivieren,
  • Lobbyarbeit bei Politik und Wirtschaft zu betreiben,
  • eine Musikerdatenbank im Internet einzurichten,
  • einen regelmäßigen E-Mail-Newsletter zum Thema Jazz in Deutschland herauszugeben,
  • Nachwuchsförderung im Bereich Jazz zu machen,
  • nichtkommerzielle Konzerte und Festivals im Bereich Jazz zu unterstützen,
  • ein nationales und internationalen Netzwerk aufzubauen,
  • eine Plattform für die Öffentlichkeit zu bilden.

2) Der Verein „AG Radio Jazz Research e.V.“ arbeitet zur Erfüllung seiner Ziele mit der Politik und Wirtschaft, der Presse und der Öffentlichkeit zusammen.

3) Der Verein trägt mit seiner Arbeit zur Pflege der Musikkultur in Deutschland bei.

4) Der Verein arbeitet zur Verfolgung seiner Ziele bei Bedarf mit anderen Vereinen und Trägern zusammen.

5) Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Aktive Mitglieder können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die die in § 2 genannten Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem/der Bewerber/-in schriftlich mitgeteilt.

3) Jedes juristische Mitglied benennt dem Vorstand oder der Geschäftsführung einen Mitarbeiter, der sie im Verein vertritt. Ist das Vereinsmitglied bei Sitzungen verhindert, kann es einen Vertreter benennen. Jedes Mitglied ist mit einer Stimme vertreten.

4) Die Mitgliedschaft endet durch: Austritt, Ausschluss, Tod oder bei Auflösung der juristischen Person.

5) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich.

6) Die Austrittserklärung muss dem Vorstand drei Monate vorher mit einem Brief zugegangen sein.

7) Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder andere wichtige Gründe vorliegen. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes andere Mitglied an den Vorstand richten.

8) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

9) Passives Mitglied können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die den Verein unterstützen wollen. Sie können beratend an den Mitglieder­versammlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der jährlich stattfindenden Mitglieder­versammlung und zur Ausübung der der Mitgliederversammlung zustehenden Rechte.

2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig.

3) Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der durch die Mitgliederversammlung zu verab­schiedenden Beitragsordnung.

4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die oben genannten Zwecke nach Kräften zu unterstützen. Vereinbarungen und Verträge, die der Verein in Erfüllung seiner Zwecke abschließt, müssen eingehalten werden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl der Vorstandsmitglieder,
  • Entgegennahme des Rechnungs- und Geschäftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
  • Neufestsetzung der Beitragsordnung,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung.

2) Die Mitglieder des Vereins haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7 Einberufung der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und wird möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Einberufung einzuladen.

2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der Mitglieder einen solchen Antrag schriftlich stellt.

§ 8 Beschlussfassung

1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorstandsvorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung, ein Vorstandsmitglied, der/die zugleich Versammlungsleiter/-in ist. Zudem wird ein Vereinsmitglied von der Mitgliederversammlung zum/zur Protokoll­führer/-in gewählt.

2) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst, es sei denn, in einem Paragrafen dieser Satzung ist etwas anderes festgelegt.

3) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das alle Beschlüsse im Wortlaut mit den Abstimmungsergebnissen zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiter/-in und dem/der Protokollführer/-in zu unterzeichnen.

4) Alle Beschlussfassungen sind auch in schriftlichem Verfahren außerhalb der Mitglieder­versammlung möglich. Über die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung entscheidet der jeweilige Vorsitzende.

§ 9 Vorstand

1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Den Vorstandsmitgliedern fallen feste Arbeitsbereiche zu, die in einem gesonderten Papier festgelegt werden.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt die nächste Mitgliederversammlung den Ersatz.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

2) Der Vorstand hält seine Beschlüsse in einer Niederschrift fest, die von zwei Vorstandsmit­gliedern zu unterschreiben ist. Ein nachträgliches Einspruchsrecht besteht nicht.

3) Eine telefonische oder schriftliche Beschlussfassung ist möglich.

§ 11 Vertretung des Vereins

1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstands.

2) Erklärungen, durch die der Verein rechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform.

§ 12 Vereinsmittel

1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Die zur Erreichung seines Zweckes benötigten Mittel erwirbt der Verein durch Beiträge seiner Mit­glieder, Spenden und andere Zuwendungen.

2) Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder können Aufwandsentschädigungen bzw. Honorare aus Mitteln des Vereins nur dann erhalten, wenn von ihnen Arbeitsleistungen, die über die bloße Mitgliedschaft und normale Vereinstätigkeit hinausgehen, erbracht werden. Die Entgelte werden mit dem Vorstand ausgehandelt und dürfen den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten.

§ 13 Beirat, Geschäftsführung

1) Der Verein richtet bei Bedarf einen Beirat ein, der die Einrichtungen des Vereins fachlich berät und bei der inhaltlichen Gestaltung der Aufgaben beteiligt wird.

2) Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Er kann sie jederzeit abberufen.

3) Die Geschäfte können durch einen Geschäftsführer geführt werden. Dieser wird ggf. vom Vorstand angestellt. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung werden dann in einer gesonderten Geschäftsordnung fixiert.

§ 14 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens einer 3/4-Mehrheit möglich. Sie muss zu ihrer Wirksamkeit in das Vereinsregister eingetragen werden. Anmeldepflichtig ist der Vorstand.

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Mitgliederversammlung kann den Verein auf einstimmigen Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss mit 3/4-Mehrheit auflösen.

2) Im Falle der Auflösung sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/-innen und der/die Schatzmeister/-in Liquidatoren.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereins­vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körper­schaft zwecks Verwendung für die Pflege der Musikkultur.

Beitragsordnung

Der „AG Radio Jazz Research e.V.“ gibt sich satzungsgemäß folgende Beitragsordnung:

§ 1 Beiträge

1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Beitrag an den „AG Radio Jazz Research e.V.“ zu zahlen.
2) Die jährlichen Beiträge unterscheiden sich nach folgenden Kriterien:

  • Natürliche Personen: 30 Euro
  • Juristische Personen: 40 Euro
  • Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitslose: 15 Euro
  • Passive Mitgliedschaft: 15 Euro

3) Für minderjährige Mitglieder muss der gesetzliche Vertreter seine Mithaftung für die Beiträge erklären.

§ 2 Beitragsrechnung

1) Der „AG Radio Jazz Research e.V.“ versendet in den ersten sechs Wochen eines jeden Geschäftsjahres die Beitragsrechnung für das gesamte Geschäftsjahr an jedes Mitglied. Der Versand erfolgt an die der „AG Radio Jazz Research e.V.“ zuletzt mitgeteilte Postanschrift. Der Versand kann über Telefax oder E-Mail erfolgen.
2) Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind im Voraus mit Erhalt der Rechnung fällig. Der Beitrag ist spätestens zwei Wochen nach Rechnungserhalt zu bezahlen. Bei vorzeitigem Ende der Vereinsmitgliedschaft werden keine Beitragsanteile zurückerstattet. Bei Beginn der Vereinsmitgliedschaft zum 01. Juli eines Jahres wird der halbe Beitragssatz für das laufende Geschäftsjahr fällig.
3) Mitglieder, deren Beiträge nicht rechtzeitig gemäß § 2, Absatz 2 eingegangen sind, erhalten eine Mahnung mit Fristsetzung und handelsüblicher Mahngebühr.
4) Der Vorstand des „AG Radio Jazz Research e.V.“ kann ein Mitglied nach § 3, Absatz 7 der Satzung ausschließen, sollte es trotz schriftlicher Mahnung nicht zahlen.

§ 3 Umlage

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Umlage durch die Mitglieder beschließen, wenn ein außergewöhnlicher Bedarf eine solche erfordert.

§ 4 Beschluss

Diese Beitragsordnung tritt in Kraft am Tage ihres Beschlusses durch die Mitgliederversammlung des „AG Radio Jazz Research e.V.“.